mks Veranstaltungstechnik GmbH

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mks Veranstaltungstechnik GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen  der mks Veranstaltungstechnik GmbH

Stand 01.08.2026

§ 1 AGB

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt)

sind Grundlagen und Bestandteile aller Vertragsverhältnisse zwischen der

Firma mks Veranstaltungstechnik GmbH, (nachfolgend mks genannt) und

ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die

Anmietung von Veranstaltungstechnik und hiermit zusammenhängend die

Personaldienstleistungen von mks zum Gegenstand haben. Die

nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen

Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine

Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von mks sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die

Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auftragsbestätigung durch mks bedürfen

zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters

ist eine bindende Angebotsannahme. mks kann dieses Angebotsannahme bis kurz vor

Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der

Auftragserteilung schriftlich ablehnen.

§ 3 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der

Mietgegenstände aus dem Lager von mks (Mietbeginn) und endet mit dem

vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von mks;

auch wenn der Transport durch mks erfolgt ist, ist der Abgang vom Lager

bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende

maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch Tage an denen die

Mietgegenstände selbst abgeholt, von mks angeliefert und zurückgegeben

oder von mks abgeholt werden, also auch angebrochene Tage. Die

Abrechnung erfolgt nach Einsatztagen.

§ 4 Mietpreis

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form §2

Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der

Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsschluss gültigen

Preisliste.

§ 5 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die

Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer

Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt §2 Absatz 1

ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht

gesondert vereinbart wurde, ist mks berechtigt, die Zahlung eines

angemessenen Entgelts zu verlangen.

§ 6 Stornierung durch den Mieter

Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens drei Tage vor

Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer

Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer

Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der

Kündigung fällig und beträgt

• 50 % DES VEREINBARTEN PREISES NACH

AUSSTELLUNG DER AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

• 80% DES VEREINBARTEN PREISES, WENN

DANACH SPÄTESTENS 10 TAGE VOR

MIETBEGINN STORNIERT WIRD

• 100 % DES VEREINBARTEN PREISES, WENN

DANACH SPÄTESTENS 3 TAGE VOR

MIETBEGINN STORNIERT WIRD.

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des

Kündigungsschreibens bei mks maßgeblich.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher

Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen in

Schriftform vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, das

mks ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer

als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.

§ 7 Zahlung

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten

vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge zum

vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). mks ist zur

Gebrauchsüberlassung nur gegen vollständige Zahlung der Vergütung

verpflichtet.

Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es, insbesondere auch im

bargeldlosen Zahlungsverkehr, nicht auf die Absendung, sondern auf die

Ankunft der Zahlung an.

Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind

ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig

festgestellt oder unbestritten sind.

Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis

sind während des Verzuges in der Zeit ab dem 31.12.2001 mit 4 % p. a.

über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden

währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu

verzinsen.

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

mks verpflichtet sich, die Mietsache in einem für den Gebrauch geeigneten

Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die

Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen. Der Mieter ist

verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und

Mängel zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen mks

unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder

die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als

genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung

nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die

Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls

gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung

dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die

Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von mks nicht

berechtigt, Gew.hrleistungsansprüche nach §537 BGB geltend zu machen

oder nach §542 BGB zu kündigen oder Schadenersatz wegen

Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu

verlangen. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der

Mietgegenstände vor, so ist mks nach eigener Wahl zum Austausch,

Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist mks zur

Vervollständigung bzw. zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der

Lage, kann der Mieter für die mangelhaften bzw. fehlenden

Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen.

Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der

Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände

vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der

Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die

Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die

Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der

Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches

Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht

aus.

Werden Geräte, hinsichtlich derer mks die zusätzliche Verpflichtung vom

Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch

aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne

Fachpersonal von mks anmietet, haftet mks für Funktionsstörungen nur,

wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler

ursächlich oder mit ursächlich ist.

Im Übrigen sind Gew.hrleistungsansprüche des Mieters, insbesondere für

verschuldensunabhängige Schadenersatzabhängige wegen Nichterfüllung

(§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des

Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter

dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel

entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht

vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).

Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten, die im Zusammenhang mit

dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände erforderlichen öffentlichrechtlichen

Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage

durch mks erfolgt, hat der Mieter mks vor Beginn der Arbeiten auf

Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die

Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände

übernimmt mks keine Gewähr.

§ 9 Schadenersatz

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche

Leistungen, insbesondere Transport und Montage) sind ausgeschlossen,

insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der

Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus

unerlaubter Handlung; der Haftausschluss gilt auch für jegliche Art von

Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.

Ausgenommen vom vorstehenden Haftausschluss sind solche

Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf grob fahrlässigem oder

vorsätzlichem Handeln von mks beruht und Schadensersatzansprüche

wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft.

Soweit die Haftung von mks ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die

persönliche Haftung der Angestellten von mks. Des Weiteren übernimmt

mks keine Haftung für Immissionsschäden wie z.B. Hörschäden oder

ähnliches.

§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von mks

Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in

Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern

etc., zugunsten von mks zu vereinbaren, sofern er selbst einen

vergleichbaren Haftungsausschuss vereinbart hat oder er einen

Haftungsausschuss zugunsten von mks ohne unzumutbare wirtschaftliche

Nachteile vereinbaren konnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach,

hat er mks von vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritter

freizuhalten, soweit mks Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder

vorsätzlichen Verhaltens haftet.

§ 11 Pflichten des Mieters Während der Mietzeit

Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur

Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet, mks ist

während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen

Bestimmungen und ausschließlich vom fachkundigen Personal aufgestellt,

bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet,

hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden

Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften und

der Richtlinien des Verbandes deutscher Elektroingenieure, zu sorgen.

Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zu Nutzung der

Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen in

Folge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen hat der

Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der

Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe

des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder

verlorengegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich

Kleinzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

§ 12 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allein mit der jeweiligen Mietsache

verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung) ordnungsgemäß

und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist mks

auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters

übernimmt mks die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§ 13 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen,

Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist

verpflichtet den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen

Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte

dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in

Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, insbesondere

Kosten der Rechtsverfolgung, die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter

erforderlich sind.

§ 14 Kündigung des Vertrages

Unbeschadet der im § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von

beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt

insbesondere auch, wenn von mks zusätzliche Leistungen zu erbringen

sind.

mks ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn eine wesentliche

Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters

eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder

sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein

Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches

Vergleichsverfahren eröffnet wird.

Der Verstoß gegen die Bestimmungen im § 11 gilt als vertragswidriger

Gebrauch und berechtigt mks zur fristlosen Kündigung des gesamten

Vertrages, ohne ,dass es einer Abmahnung bedarf.

§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände

Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen. Der Mieter

ist verpflichtet, die Geräte vollständig, ii sauberen einwandfreiem Zustand

und geordnet zurückzugeben. mks behält sich die eingehende Prüfung der

zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die

Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des

Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Die vereinbarte

Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies jedoch nicht möglich, so hat der

Mieter mks hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag,

den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro

Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. mks bleibt die Geltendmachung

weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln,

indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der

ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

§ 16 Schriftform

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird

diese auch durch Übermittlung mit Fernkopie (Telefax) und e-Mail

bewahrt.

§ 17 Wetterbedingte Leistungsanpassungen und zusätzliche

Maßnahmen

Bei Veranstaltungen im Außenbereich oder an witterungsabhängigen

Veranstaltungsorten können außergewöhnliche oder absehbare

Wetterereignisse (insbesondere Sturm, Gewitter, Starkregen, Hitze,

Schnee, Eis oder sonstige Extremwetterlagen) kurzfristige Anpassungen

der Veranstaltungsdurchführung erforderlich machen.

Maßgeblich für die Beurteilung der Wetterlage sind insbesondere die zum

jeweiligen Veranstaltungsort veröffentlichten Warnungen und amtlichen

Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD). Unabhängig

hiervon ist mks berechtigt, auf Grundlage ihrer fachlichen

Gefährdungsbeurteilung weitere angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu

ergreifen, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen,

Material oder der Veranstaltung erforderlich erscheint.

Soweit dies nach fachlicher Einschätzung von mks erforderlich oder

zweckmäßig ist, ist mks berechtigt, den vereinbarten Leistungsumfang

angemessen anzupassen. Hierzu zählen insbesondere:

– die Vorverlegung, Verlängerung oder Verschiebung von

Aufbau-, Umbau- oder Abbauzeiten,

– die kurzfristige Bereitstellung zusätzlichen Personals,

– der Einsatz zusätzlicher technischer oder

sicherheitsrelevanter Ausstattung,

– sonstige Maßnahmen, die aufgrund der Wetterlage,

amtlicher Warnungen oder behördlicher Empfehlungen

erforderlich werden.

mks informiert den Mieter über die erforderlichen Maßnahmen sowie die

hierdurch entstehenden Mehrkosten unverzüglich und grundsätzlich vor

deren Durchführung in Textform, soweit dies unter Berücksichtigung der

jeweiligen Situation möglich und zumutbar ist. Ist aufgrund einer akuten

Gefahrenlage ein sofortiges Handeln erforderlich, darf mks die

notwendigen Maßnahmen auch ohne vorherige Zustimmung des Mieters

veranlassen.

Die durch diese Maßnahmen entstehenden angemessenen und

nachweisbaren Mehrkosten trägt der Mieter. Dies gilt nicht, soweit die

zusätzlichen Kosten auf einem Verschulden von mks beruhen.

§ 18 Schlussbestimmungen

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen

zwischen mks und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik

Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und

Vertragssprache. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem

Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist

Nienburg/Weser. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen

unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden,

so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder

Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise

diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten

Parteiwellen am nächsten kommt.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser

Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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