mks Veranstaltungstechnik GmbH

mks Veranstaltungstechnik GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen  der mks Veranstaltungstechnik GmbH

Stand 01.05.2022

§ 1 AGB
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt)
sind Grundlagen und Bestandteile aller Vertragsverhältnisse zwischen der
Firma mks Veranstaltungstechnik GmbH, (nachfolgend mks genannt) und
ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die
Anmietung von Veranstaltungstechnik und hiermit zusammenhängend die
Personaldienstleistungen von mks zum Gegenstand haben. Die
nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen
Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine
Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote von mks sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auftragsbestätigung
durch mks bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die
entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist eine bindende
Angebotsannahme. mks kann dieses Angebotsannahme bis kurz vor
Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Auftragserteilung schriftlich ablehnen.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der
Mietgegenstände aus dem Lager von mks (Mietbeginn) und endet mit dem
vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von mks;
auch wenn der Transport durch mks erfolgt ist, ist der Abgang vom Lager
bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende
maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch Tage an denen die
Mietgegenstände selbst abgeholt, von mks angeliefert und zurückgegeben
oder von mks abgeholt werden, also auch angebrochene Tage. Die
Abrechnung erfolgt nach Einsatztagen.
§ 4 Mietpreis
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form §2
Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der
Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsschluss gültigen
Preisliste.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die
Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer
Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt §2 Absatz 1
ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht
gesondert vereinbart wurde, ist mks berechtigt, die Zahlung eines
angemessenen Entgelts zu verlangen.
§ 6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens drei Tage vor
Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer
Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der
Kündigung fällig und beträgt
• 50 % DES VEREINBARTEN PREISES NACH
AUSSTELLUNG DER AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
• 80% DES VEREINBARTEN PREISES, WENN
DANACH SPÄTESTENS 10 TAGE VOR
MIETBEGINN STORNIERT WIRD
• 100 % DES VEREINBARTEN PREISES, WENN
DANACH SPÄTESTENS 3 TAGE VOR
MIETBEGINN STORNIERT WIRD.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des
Kündigungsschreibens bei mks maßgeblich.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher
Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen in
Schriftform vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, das
mks ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer
als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.
Sonderregelung 05.2020-12.2021
Sollten behördliche Maßnahmen im Rahmen des Infektionsschutzes eine
Durchführung der Veranstaltung verbieten, räumt mks ein kostenloses
Strornierungsrecht bis 5 Tage vor Veranstaltung ein. Innerhalb der 5 Tage
sind unabhängig von behördlichen Maßnahmen 50% des vereinbarten
Mietpreises fällig.
Die Nachweißpflicht liegt beim Mieter.
Entstandene Kosten werden in jedem Fall berechnet. Hierzu fallen z.B.
Planungskosten nach Aufwand, Ortstermine, etc.
§ 7 Zahlung
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten
vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge zum
vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). mks ist zur
Gebrauchsüberlassung nur gegen vollständige Zahlung der Vergütung
verpflichtet.
Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es, insbesondere auch im
bargeldlosen Zahlungsverkehr, nicht auf die Absendung, sondern auf die
Ankunft der Zahlung an.
Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind
ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.
Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis
sind während des Verzuges in der Zeit ab dem 31.12.2001 mit 4 % p. a.
über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden
währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu
verzinsen.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
mks verpflichtet sich, die Mietsache in einem für den Gebrauch geeigneten
Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die
Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen. Der Mieter ist
verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und
Mängel zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen mks
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder
die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als
genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung
nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die
Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls
gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung
dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die
Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von mks nicht
berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach §537 BGB geltend zu machen
oder nach §542 BGB zu kündigen oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu
verlangen. Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der
Mietgegenstände vor, so ist mks nach eigener Wahl zum Austausch,
Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist mks zur
Vervollständigung bzw. zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der
Lage, kann der Mieter für die mangelhaften bzw. fehlenden
Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen.
Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der
Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände
vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der
Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die
Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die
Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der
Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches
Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht
aus.
Werden Geräte, hinsichtlich derer mks die zusätzliche Verpflichtung vom
Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch
aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne
Fachpersonal von mks anmietet, haftet mks für Funktionsstörungen nur,
wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler
ursächlich oder mit ursächlich ist.
Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere für
verschuldensunabhängige Schadenersatzabhängige wegen Nichterfüllung
(§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des
Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter
dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel
entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht
vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten, die im Zusammenhang mit
dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände erforderlichen öffentlich-
rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage
durch mks erfolgt, hat der Mieter mks vor Beginn der Arbeiten auf
Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die
Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände
übernimmt mks keine Gewähr.
§ 9 Schadenersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche
Leistungen, insbesondere Transport und Montage) sind ausgeschlossen,
insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus
unerlaubter Handlung; der Haftausschluss gilt auch für jegliche Art von
Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
Ausgenommen vom vorstehenden Haftausschluss sind solche
Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf grob fahrlässigem oder
vorsätzlichem Handeln von mks beruht und Schadensersatzansprüche
wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft.
Soweit die Haftung von mks ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Angestellten von mks. Des Weiteren übernimmt
mks keine Haftung für Immissionsschäden wie z.B. Hörschäden oder
ähnliches.
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von mks
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in
Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern
etc., zugunsten von mks zu vereinbaren, sofern er selbst einen
vergleichbaren Haftungsausschuss vereinbart hat oder er einen
Haftungsausschuss zugunsten von mks ohne unzumutbare wirtschaftliche
Nachteile vereinbaren konnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach,
hat er mks von vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritter
freizuhalten, soweit mks Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§ 11 Pflichten des Mieters Während der Mietzeit
Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur
Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet, mks ist
während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen
Bestimmungen und ausschließlich vom fachkundigen Personal aufgestellt,
bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet,
hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden
Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften und
der Richtlinien des Verbandes deutscher Elektroingenieure, zu sorgen.
Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zu Nutzung der
Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen in
Folge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen hat der
Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der
Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe
des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder
verlorengegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich
Kleinzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
§ 12 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allein mit der jeweiligen Mietsache
verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung) ordnungsgemäß
und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist mks
auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters
übernimmt mks die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§ 13 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen,
Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist
verpflichtet den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen
Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte
dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in
Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, insbesondere
Kosten der Rechtsverfolgung, die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter
erforderlich sind.
§ 14 Kündigung des Vertrages
Unbeschadet der im § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von
beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt
insbesondere auch, wenn von mks zusätzliche Leistungen zu erbringen
sind.
mks ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn eine wesentliche
Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters
eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder
sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein
Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches
Vergleichsverfahren eröffnet wird.
Der Verstoß gegen die Bestimmungen im § 11 gilt als vertragswidriger
Gebrauch und berechtigt mks zur fristlosen Kündigung des gesamten
Vertrages, ohne ,dass es einer Abmahnung bedarf.
Sonderregelung 05.2020-12.2022
mks ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, sollten die Gegebenheiten
beim Mieter nicht den aktuellen behördlichen Bestimmungen entsprechen
und begründete Zweifel an der Sicherheit der Gäste und Mitarbeiter
bestehen.
§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände
Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen. Der Mieter
ist verpflichtet, die Geräte vollständig, ii sauberen einwandfreiem Zustand
und geordnet zurückzugeben. mks behält sich die eingehende Prüfung der
zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die
Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des
Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Die vereinbarte
Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies jedoch nicht möglich, so hat der
Mieter mks hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag,
den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro
Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. mks bleibt die Geltendmachung
weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln,
indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der
ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 16 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird
diese auch durch Übermittlung mit Fernkopie (Telefax) und e-Mail
bewahrt.
§ 17 Schlussbestimmungen
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen mks und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und
Vertragssprache. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist
Nienburg/Weser. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise
diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten
Parteiwellen am nächsten kommt.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser
Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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